Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Kabinettsentwurf vom 30.09.2026

Ihr Betreuungsdienst nach Landesrecht kann ab 2027 einen zweiten Weg gehen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI bleiben bestehen – sie können laut Entwurf aber nur noch das Sozialraumbudget abrechnen. Mit der Zulassung als ambulanter Betreuungsdienst nach §§ 71, 72 SGB XI stehen Ihnen die großen Budgets der Pflegeversicherung offen. Wir begleiten Sie dorthin.

Das PNOG für Betreuungsdienste in 74 Sekunden

Was der Kabinettsentwurf für Betreuungsdienste bedeutet – kompakt erklärt.

Betreuungsdienst nach Landesrecht (§ 45a SGB XI)

Ihre bisherige Kalkulation trägt ab Januar 2027 nicht mehr.

Heute finanzieren sich viele anerkannte Angebote aus drei Töpfen. Laut Entwurf bleibt davon einer übrig – alles darüber hinaus wird zur Selbstzahlerleistung.

Heute

Drei Töpfe für Ihre Kundinnen und Kunden

  • Entlastungsbetrag: 131 € im Monat
  • Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % der Pflegesachleistung
  • Verhinderungspflege, auch stundenweise
Ab 01.01.2027 laut Entwurf

Ein Topf: das Sozialraumbudget

  • Sozialraumbudget: 175 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5)
  • Umwandlungsanspruch entfällt
  • Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung
  • Alles Weitere zahlen Ihre Kundinnen und Kunden selbst

Der Unterschied liegt im Budget

Budgets pro Person und Monat laut Kabinettsentwurf, auf einer gemeinsamen Skala.

Sozialraumbudget – Dienste nach Landesrecht175 €
Sachleistungsbudget Pflegegrad 2 – zugelassene Dienste889 €
Sachleistungsbudget Pflegegrad 31.590 €
Sachleistungsbudget Pflegegrad 42.089 €
Sachleistungsbudget Pflegegrad 52.529 €

Das Sachleistungsbudget steht der pflegebedürftigen Person zu und wird mit allen zugelassenen Diensten geteilt, die sie nutzt – also auch mit einem Pflegedienst.

Zwei Wege – Sie entscheiden

Anerkennung nach Landesrecht und Zulassung nach § 72 SGB XI schließen sich laut Entwurf gegenseitig aus. Beide Wege haben ihre Berechtigung.

MerkmalWeg A: Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a)Weg B: Zulassung nach § 72 SGB XI
RolleUnterstützende Leistungen im Alltag – bleibt weiterhin möglichAmbulanter Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI mit Versorgungsvertrag
Abrechnung ab 2027Nur Sozialraumbudget (175 €/Monat), Rest SelbstzahlerSachleistungsbudget (889 € bis 2.529 €/Monat), kein Sozialraumbudget
ÜberbrückungsbudgetNicht vorgesehen2027 für zugelassene ambulante Dienste nutzbar; ab 2028 vorrangig über gesonderte Verträge
VertragspartnerAnerkennung durch die zuständige LandesstelleLandesverbände der Pflegekassen (Versorgungs- und Vergütungsvereinbarung)
Leitungnach LandesverordnungVerantwortliche Kraft (Betreuungsdienstleitung, BDL)

Ihr Weg zum zugelassenen Betreuungsdienst

Die Zulassung ist kein Formular, sondern ein Projekt. Wir begleiten die ersten beiden Schritte.

Planen: Gründung nach § 71 SGB XI

Im Seminar „Gründung und Betreibung von ambulanten Betreuungsdiensten nach Bundesrecht“ klären Sie Konzept, rechtlichen Rahmen nach § 71 Abs. 1a SGB XI, Wirtschaftlichkeit und Personal.

Qualifizieren: verantwortliche Kraft

Für die Zulassung weisen Sie den Pflegekassen eine verantwortliche Kraft nach. Der Lehrgang „Verantwortliche Kraft für ambulante Betreuungsdienste (BDL)“ qualifiziert genau dafür – online und berufsbegleitend.

Verträge schließen

Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen und Vergütungsvereinbarung – vorbereitet mit dem Wissen aus dem Seminar.

Unsere Angebote

Ihre Weiterbildung bei Eurobalance

Beide Angebote laufen online im virtuellen Klassenzimmer – Sie starten an jedem Tag, an dem es für Sie passt.

Seminar§ 71 Abs. 1a SGB XIonline

Gründung und Betreibung von ambulanten Betreuungsdiensten nach Bundesrecht

Für Inhaberinnen, Inhaber und Leitungen, die einen Betreuungsdienst nach dem Pflegeversicherungsgesetz gründen oder ihren Dienst nach Landesrecht umstellen wollen.

  • Konzepte für Aufbau und Gründung nach § 71 Abs. 1a SGB XI
  • Rechtlicher Rahmen im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
  • Wirtschaftliche und personelle Aspekte
  • Abschluss von Versorgungsverträgen mit den Landesverbänden der Pflegekassen
  • Vergütungsvereinbarungen mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern
Format
online im virtuellen Klassenzimmer, Start jederzeit
Abschluss
Teilnahmebescheinigung
Kosten
199 € inkl. MwSt.

Bei Eurobalance: Seminar Nr. 18

LehrgangBDLonline

Verantwortliche Kraft für ambulante Betreuungsdienste (Betreuungsdienstleitung)

Die Qualifikation zur Leitung von ambulanten Betreuungsdiensten nach § 112a SGB XI – im virtuellen Klassenzimmer, neben dem Beruf.

Umfang
460 Unterrichtsstunden, ca. 13 Monate
Format
online, berufsbegleitend, Start jederzeit
Abschluss
Verantwortliche Kraft (BDL) – Betreuungsdienstleitung
Punkte
40 Fortbildungspunkte
Kosten
2.300 € inkl. MwSt.
Managementkompetenz196 Std.
Psychosoziale Kompetenz56 Std.
Kommunikation40 Std.
Gesundheits- und Sozialpolitik40 Std.
Recht40 Std.
Betriebswirtschaft24 Std.
Betriebsorganisation24 Std.
Personalführung24 Std.
Ethik16 Std.

Zugang: dreijährige Pflegeausbildung, eine dreijährige Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen (z. B. Ergotherapie, Heilerziehungspflege, Physiotherapie) oder ein passendes Studium (z. B. Heilpädagogik, Soziale Arbeit) – jeweils mit mindestens zwei Jahren Vollzeit-Berufserfahrung in einer zugelassenen Einrichtung.

Bei Eurobalance: Lehrgang Nr. 22

Häufige Fragen

Ist das schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30.09.2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten noch, Beträge und Regeln können sich ändern. Geplant ist das Inkrafttreten zum 01.01.2027. Wer jetzt plant, hat einen Vorsprung – egal wie die Details am Ende aussehen.

Muss ich meinen Betreuungsdienst nach Landesrecht aufgeben?

Nein. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI soll es weiterhin geben. Sie rechnen laut Entwurf dann aber nur noch über das Sozialraumbudget ab. Eine Zulassung nach § 72 SGB XI und eine Anerkennung nach Landesrecht schließen sich laut Entwurf für denselben Dienst gegenseitig aus – welcher Weg zu Ihnen passt, klären Sie im Seminar zur Gründung von Betreuungsdiensten nach Bundesrecht.

Warum brauche ich eine verantwortliche Kraft?

Ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI müssen den Landesverbänden der Pflegekassen eine verantwortliche Kraft für die Leitung nachweisen. Der Lehrgang „Verantwortliche Kraft für ambulante Betreuungsdienste (BDL)“ führt zu genau diesem Abschluss.

Kann ich den Lehrgang neben der Arbeit machen?

Ja. Der Lehrgang läuft online im virtuellen Klassenzimmer und ist berufsbegleitend auf rund 13 Monate angelegt. Wie alle Angebote von Eurobalance können Sie ihn an jedem Tag beginnen.

Lassen Sie uns über Ihren Dienst sprechen.

Wir klären mit Ihnen, ob sich die Zulassung nach § 72 SGB XI für Ihren Betreuungsdienst rechnet – und welcher Einstieg passt.

Sprechzeiten: Mo 10–16 Uhr · Di und Do 10–16:30 Uhr · Fr 10–13 Uhr